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KIG

Kieferorthopädische
Indikationsgruppen

Durch die sogenannte KIG-Einstufung wurde vom Gesetzgeber die versicherungstechnische Schwere einer Zahn- oder Kieferfehlstellung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt. Anhand dieser Einstufungen wird vom Kieferorthopäden die Möglichkeit der Beantragung von Vertragsleistungen gesetzlicher Krankenkassen für eine kieferorthopädische Behandlung ausgemessen und dokumentiert.

Es gibt 11 Ursachengruppen, nach denen die Bewertung vorgenommen wird:
• Entwicklungsstörungen im Kopfbereich
• Zahnunterzahl (Hypodontie)
• Zahndurchbruchsstörung
• distale Bisslage (meist durch Rücklage des Unterkiefers)
• mesiale Bisslage (meist durch vorstehenden Unterkiefer, Progenie)
• offener Biss
• tiefer Biss
• Bukkalokklusion oder Lingualokklusion (Kreuzbiss im Seitenzahnbereich)
• Abweichung der Kieferbreiten (z. B. Kreuzbiss)
• Kontaktpunktabweichungen (z. B. Engstand)
• Platzmangelsituation
Aus diesen ergibt sich eine Einstufung in die KIG-Gruppen 1-5
In den Gruppen KIG 3 bis 5 in die 42% der Kinder und Jugendlichen mit schiefen Zähnen fallen leistet die gesetzliche Krankenkasse für festgelegte Vertragsleistungen zur Erzielung einer zum Kauen und Abbeißen ausreichenden Kaufunktion.

In 58% der Fälle fallen Kinder und Jugendliche mit schiefen Zähnen jedoch in die KIG-Stufen 1 und 2. Bei Frühbehandlungen leisten die gesetzlichen Krankenversicherungen in 8% der Fälle (Untersuchung von Glas et al. J Orofac Arthop 2006;67:414-23).

Kieferorthopädische Behandlung dieser Fehlstellungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Investition, sofern sie nicht vor der Diagnosenstellung rechtzeitig durch eine Zusatz­versicherung abgesichert wurden.

Da bereits bei vielen den KIG-Gruppen 1 und 2 zugeordneten Fehlstellungen nach den ICD10-Richtlinien (Internationale Klassifikation der Krankheiten für Deutschland) die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung besteht, diese jedoch unabhängig von einer möglichen medizinischen Notwendigkeit nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden, besteht die Möglichkeit durch eine private Zusatz­versicherung vor der Diagnosenstellung, durch einen Zahnarzt oder Kiefererorthopäden, diesen Bereich der Fehlstellungen abzusichern.

Bei den KIG-Gruppen 3 bis 5 leistet die gesetzliche Krankenkasse hingegen für Vertragsleistungen. Allerdings können bei Auswahl modernerer Techniken und Optionen bei den Behandlungsmethoden, Eigenanteile für außervertragliche Leistungen (AVLs) entstehen.

Für diese Mehrleistungen besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung für kieferorthopädische Leistungen vor der Diagnosestellung abzuschließen. Hierbei sind je nach Versicherung meist Wartezeiten von 8 Monaten und Staffelregelungen von bis zu 36 Monaten zu beachten. Wurde keine abgeschlossen, besteht die Möglichkeit außervertragliche Leistungen als eigene Investition in Anspruch zu nehmen.

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